3.5.18 Einwilligung des Patienten auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung (OGH 20.04.2021, 4 Ob 29/21z)
Die Klägerin unterzog sich in einem von der beklagten Gebietskörperschaft betriebenen Landesklinikum einer Handwurzeloperation, bei der ihr im Zuge der Entleerung eines Ganglions am Mondbein das Erbsenbein vorerst entfernt und sodann als Knochentransplantat in den Defekt eingebracht wurde. Die Operation erfolgte lege artis. Bei der Klägerin trat in der Folge ein CRPS (komplexes regionales Schmerzsyndrom) auf. Dabei handelt es sich um eine mögliche Komplikation bei jedem handchirurgischen Eingriff, der in dem von der Klägerin präoperativ unterfertigten Aufklärungsbogen beschrieben war und nicht Folge eines Behandlungsfehlers, sondern ein schicksalhaftes Ereignis ist.