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Dokument-ID: 952819
5.7 Handeln in Notfällen
Das PatVG gilt grundsätzlich auch für die Notfallmedizin. Eine Patientenverfügung entfaltet jedoch dann keine Wirkung, wenn die zeitliche Verzögerung, die mit der Suche und der Durchsicht der Patientenverfügung verbunden ist, zu einer ernstlichen Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Patienten führen könnte. Dies gilt nicht nur für die medizinische Notfallversorgung, sondern auch für die daran anschließenden Behandlungen.