1.1 Rechtliche Grundlagen
Grundsätzlich hat jeder Mensch das Recht auf persönliche Freiheit. Dieses Recht ist in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und im Bundesverfassungsgesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) • [Fußnote: BGBl 684/1988.] garantiert. Beide Bestimmungen lassen jedoch Ausnahmen zu, sodass einfache nationale Gesetze dann einen Freiheitsentzug vorsehen können, wenn ein Mensch aufgrund einer psychischen Erkrankung sich oder andere gefährdet. Im Unterbringungsgesetz (UbG) wurde daher bestimmt, dass Menschen, die sich oder andere aufgrund einer psychischen Erkrankung ernstlich und erheblich gefährden, dann auf einer psychiatrischen Abteilung in ihrer Freiheit beschränkt werden können, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, die Gefährdung abzuwenden. Ferner wird in diesem Gesetz ein Gerichtsverfahren vorgesehen, im Rahmen dessen der vom Abteilungsleiter angeordnete Freiheitsentzug zu überprüfen ist.