4.2.4 Verletzungen der Dokumentationspflicht
Verletzungen der Dokumentationspflicht haben als beweisrechtliche Konsequenz zur Folge, dass dem Patienten zum Ausgleich der dadurch eingetretenen größeren Schwierigkeiten beim Nachweis ärztlicher Behandlungsfehler eine der Schwere der Dokumentationspflichtverletzung entsprechende Beweiserleichterung zusteht: Die unterlassene Dokumentation einer Maßnahme begründet die Vermutung, dass diese vom Arzt auch nicht getroffen wurde ([T4] = OGH 12.08.2004, 1 Ob 139/04d; OGH 15.12.2010, 4 Ob 199/10h; hierauf verweisend VwGH 18.12.2007, 2004/11/0153 [VwSlg 17.352 A/2007]).