7 Schenkungen von und an entscheidungsunfähige Personen
Begriff der Schenkung
Schenkungen sind unentgeltliche Rechtsgeschäfte. Sie bedürfen der Zustimmung des Beschenkten, es muss sich also niemand eine Schenkung aufzwingen lassen.
Ob im Sinn der nachfolgenden Ausführungen eine Schenkung vorliegt oder nicht, ist allerdings nicht alleine danach zu beurteilen, ob der Empfänger des Vermögenswertes mangels Erbringung einer Gegenleistung objektiv in seinem Vermögen bereichert ist, vielmehr muss auch das ausdrückliche oder zumindest schlüssig erteilte Einverständnis der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit der Vermögensverschiebung vorhanden sein. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0018795.]