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Andreas Joklik | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.3.4 Zum Aufsichtsbegriff

Aufsicht iSd § 83 GuKG bedeutet nicht zwingend, dass der anordnende Arzt oder die diplomierte Pflegeperson ständig und unmittelbar anwesend sein müssen. Die Aufsichtspflicht kann vielmehr unterschiedliche Ausgestaltungen von der „Draufsicht“ bis zur nachträglichen Kontrolle haben; die Intensität der Aufsicht ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Komplexität der jeweiligen Tätigkeit sowie der individuellen Fähigkeiten und Berufserfahrung des Berufsangehörigen zu beurteilen. So kann es im intramuralen Bereich ausreichend sein, dass die Aufsichtsperson zumindest in der entsprechenden Organisationseinheit anwesend ist, sie muss jedoch nicht neben dem die angeordnete Tätigkeit selbst ausführenden Pflegeassistenten stehen. Eine nachfolgende Kontrolle ist jedoch jedenfalls erforderlich. Im extramuralen Bereich kann sich die Aufsicht auf eine nachträgliche Kontrolle beschränken, wenn sich der Anordnende zuvor von den Fähigkeiten und Fertigkeiten des Angehörigen der Pflegeassistenz überzeugt hat.

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