1.5 Aufhebung der Freiheitsbeschränkung
Gem § 5 Abs 4 HeimAufG ist eine Freiheitsbeschränkung sofort aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Daher sind – insb in Anlehnung an die materiellrechtlichen Zulässigkeitskriterien – die freiheitsbeschränkenden Maßnahmen regelmäßig auf ihre Notwendigkeit zu evaluieren und bei Wegfall auch nur einer Voraussetzung sofort aufzuheben. Diese Verpflichtung trifft die anordnungsbefugte Person. Auch die Aufhebung einer Freiheitsbeschränkung ist gem § 7 Abs 2 HeimAufG melde- und dokumentationspflichtig.