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Dokument-ID: 1144969
17.3.3 Gefährdungsprognose
Eine Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum ist neben der Voraussetzung der Anlasstat nur dann möglich, wenn aufgrund einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung „nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass er sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.“