1.3 Handelnde Personen und Institutionen
Beim Vertretenen handelt es sich nach § 239 Abs 1 ABGB um eine „volljährige Person, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidung eingeschränkt ist“. • [Fußnote: § 239 Abs 1 ABGB.] Der Betroffene soll seine Angelegenheiten selbstständig besorgen und gegebenenfalls dabei unterstützt werden. • [Fußnote: Vgl ErläutRV 1461 BlgNR XXV, GP 17.] Ist der Betroffene dazu nicht in der Lage und reichen die Unterstützungsmaßnahmen des § 239 Abs 2 ABGB nicht aus, muss ein dementsprechender Vertreter bestellt werden.