5.5.1 Erläuterungen der Änderungen im GuKG 2024
Verordnung und Weiterverordnung von Medizinprodukten
Bereits in den Jahren 2010 bis 2012 fanden Diskussionen statt, inwieweit der gehobene Dienst der Gesundheits- und Krankenpflege ärztliche Tätigkeiten im Bereich der Anordnung und Verordnung von Arzneimitteln und Medizinprodukten übernehmen kann. Je nach Handlungsfeld wie Krankenanstalten, Pflegeheime oder in der Hauskrankenpflege soll diese Ermächtigung durch organisations- und dienstrechtliche Vorgaben unterschiedlich gehandhabt werden; unberührt davon bleibt das Verordnungsgesetz der Ärzte (Parlament Österreich 2024, Erläuterungen, S 3).