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Andreas Gerhartl | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.3.3 Haftung für freiheitsbeschränkende Maßnahmen

Für unzulässige freiheitsbeschränkende Maßnahmen haftet der Bund nach Maßgabe des Amtshaftungsgesetzes (AHG). Steht die Rechtswidrigkeit einer Freiheitsbeschränkung fest, hat der Bewohner Anspruch auf verschuldensunabhängigen Ersatz seines ideellen und vermögensrechtlichen Schadens. Bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schadensverursachung haftet im Innenverhältnis gem § 24 Abs 2 HeimAufG der Träger der jeweiligen Einrichtung. Ein Rückgriffanspruch des Bundes besteht auch dann, wenn der Schaden auf ein Organisationsverschulden zurückzuführen ist.

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