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Dokument-ID: 1014763
1.2.3 Entscheidungs-, Handlungs- und Geschäftsfähigkeit statt Einsichts- und Urteilsfähigkeit
Im Wesentlichen wird der Begriff der „Einsichts- und Urteilsfähigkeit“ durch den Terminus Entscheidungsfähigkeit ersetzt. Entscheidungsfähig ist nach § 24 Abs 2 ABGB, wer „die Bedeutung und die Folgen seines Handelns im jeweiligen Zusammenhang verstehen, seinen Willen danach bestimmen und sich entsprechend verhalten kann“. • [Fußnote: § 24 Abs 2 ABGB.] Es kommt dabei auf die individuellen Fähigkeiten der betroffenen Person an.