1.2.5 Weiterverordnung von Medizinprodukten
§ 15a GuKG verschafft Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die Möglichkeit, ärztlich angeordnete Medizinprodukte in bestimmten, in Abs 1 angeführten Bereichen (zB Nahrungsaufnahme, Inkontinenzversorgung) weiterzuverordnen, bis aufgrund der Patientensituation die Einstellung der Weiterverordnung oder die Rückmeldung an den Arzt erforderlich ist oder der Arzt die Anordnung ändert. Eine Abänderung von ärztlich verordneten Medizinprodukten durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ist nicht zulässig und stellt aus haftungsrechtlicher Sicht eine Rechtsverletzung dar.