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Karin Prutsch - Michael F. Damitner | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2.2 Vom Besachwalteten zum Vertretenen

Der Begriff „Sachwalter“ wurde im Jahr 1984 anstelle des als diskriminierend empfundenen Begriffes „Entmündigung“ eingeführt. Da bei einer Sachwalterschaft keine Sache verwaltet wurde, sondern der Mensch im Vordergrund steht, wurde der Terminus „Sachwalter“ stark kritisiert. Es musste somit ein neuer Begriff gefunden werden. Zunächst kam der Wunsch nach „Beistand“ oder „Unterstützer“ auf. Diese beiden Begriffe sind jedoch irreführend, da dadurch der Eindruck erweckt wird, dass der ehemalige Sachwalter die betroffene Person in jedem Bereich des Lebens unterstützt und somit der Person jederzeit beisteht. Dies zählt jedoch nicht zu den Aufgaben eines Vertreters. Dieser soll die betroffene Person gesetzlich vertreten und somit gewährleisten, dass sie am Rechtsverkehr teilnehmen kann. Somit muss ein demensprechender Begriff gefunden werden, der keine falsche Erwartungshaltung erweckt. Dies kann mit dem Terminus „Erwachsenenvertreter“ erreicht werden. Damit wird verdeutlicht, dass es sich um „eine staatlich überwachte bzw eingesetzte, sohin gesetzliche Vertretung volljähriger Personen“ handelt. • [Fußnote: Vgl ErläutRV 1461 BlgNR XXV, GP 19. In der neuen Fassung des ABGB ist somit nicht mehr von einem „Sachwalter“ und „Besachwalteten“ die Rede, sondern von einem „Erwachsenenvertreter“ und einem „Vertretenen“, dadurch wurde der Mensch auch in der Bezeichnung in den Vordergrund gestellt.

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