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Neu Dokument-ID: 1081770

Uwe Niernberger - Angelika Kleewein - Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.2 Beginn und Ende der Vertretung (§ 245 ABGB)

Beginn

Der Beginn und der Fortbestand aller vier Arten der Vertretung im Erwachsenenschutzbereich ist in § 245 ABGB geregelt. Danach gilt:

  • Eine Vorsorgevollmacht ist wirksam, wenn und soweit der Eintritt des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen ist.
  • Eine gewählte oder gesetzliche Vertretung entsteht mit der Eintragung im ÖZVV.
  • Eine gerichtliche Erwachsenenvertretung entsteht mit der Bestellung durch das Gericht.
  • Die Vertretungsbefugnis wirkt, solange sie im ÖZVV eingetragen ist, auch wenn die vertretene Person im Wirkungsbereich ihres Vertreters handlungsfähig ist oder ihre Handlungsfähigkeit erreicht.

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