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Dokument-ID: 1044562
3.10.4 Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens – Beweispflicht (OGH 26.09.2018, 1 Ob 166/18w)
Es entspricht ständiger und gefestigter Rechtsprechung, dass der Arzt beweispflichtig dafür ist, dass der Patient ordnungsgemäß aufgeklärt wurde, weil dieser nur im Fall einer solchen ordnungsgemäßen Aufklärung eine gültige Einwilligung zur Behandlung erklären kann und – mit anderen Worten – mangels ordnungsgemäßer Aufklärung die rechtlich erforderlichen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des Eingriffs nicht gegeben sind.