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Dokument-ID: 952605
3.1 Freiheitsbeschränkung in psychiatrischen Anstalten
Das UbG regelt die Modalitäten des Freiheitsentzuges im Rahmen einer Anhaltung im geschlossenen Bereich (räumlich-strukturell) und bei sonstigen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit (individuell-personenbezogen) in einer psychiatrischen Anstalt (§ 2 UbG).