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Dokument-ID: 1062553
2.5 Rechte und Pflichten des Kurators
Tätigkeits- und Interessenwahrungspflicht
Gem § 281 Abs 1 ABGB hat der Kurator das Recht und die Pflicht, alle Tätigkeiten vorzunehmen, die zur Besorgung der übertragenen Angelegenheiten erforderlich sind. Der Kurator hat dabei die Interessen der vertretenen Person bestmöglich zu wahren.