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Dokument-ID: 681713
8.2 Wann liegt eine Freiheitsbeschränkung vor?
Tatbestand Freiheitsbeschränkung
Der Tatbestand „Freiheitsbeschränkung“ wird vom Gesetz sehr weit gezogen. Als Freiheitsbeschränkung gilt jede Unterbindung der Möglichkeit der Ortsveränderung gegen oder ohne den Willen des Betroffenen (§ 3 Abs 1 HeimAufG). Sobald daher die Bewegungsmöglichkeit auf einen begrenzten Bereich eingeschränkt wird, von dem sich der Betroffene nicht mehr fortbewegen kann, liegt Freiheitsbeschränkung vor.