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Dokument-ID: 1139958
3.4 Gewaltschutzrecht
Bei Fremdgefährdung hat die Exekutive im Bericht über die Amtshandlung anzuführen, ob eine Gewaltschutzmaßnahme (Betretungs- und Annäherungsverbot [gem § 38a Abs 1 SPG]) oder eine einstweilige Verfügung (nach §§ 382b, 382c oder 382d EO) erlassen wurde.