3.5.2 Abwandern einer „Spirale“ – Aufklärung über „typische“ Gefahren (OGH 23.11.2016, 1 Ob 38/16z)
Dieser Entscheidung liegt folgendes Geschehen zugrunde: Die Patientin und spätere Klägerin ließ sich von ihrem Gynäkologen, gegen den sie in der Folge eine schadenersatzrechtliche Klage einbrachte, ein Intrauterinpessar (eine „Spirale“; IUD) als Dauerempfängnisverhütungsmittel einsetzen. Diese wanderte – nachdem sie lege artis eingesetzt worden war – in den Bauchraum, verwuchs dort mit dem Dünndarm und musste operativ entfernt werden. Über das Risiko eines Abwanderns in den Bauchraum hatte der Gynäkologe nicht aufgeklärt. Für die daraus resultierenden Folgen begehrt die Klägerin Schadenersatz und die Feststellung der Haftung. Aus der rechtlichen Beurteilung des OGH: