3.4 Letztwillige Verfügung (Testament)
Rechtswirkungen letztwilliger Verfügungen
Das Testament ist eine einseitige, formgebundene, jederzeit widerrufliche letztwillige Verfügung, die eine Erbeinsetzung enthält. • [Fußnote: Vgl § 552 ABGB.] Das Testament entfaltet seine Rechtswirkungen im Gegensatz zu den anderen Instrumenten nicht bereits zu Lebzeiten, sondern erst nach dem Tod der verfügenden Person. Es ist die Hauptfunktion des Testamentes, die gesetzliche Erbfolge (nach der nur blutsverwandte Nachkommen und Ehegatten zum Zug kommen), auszuschließen. Mit der Errichtung eines Testaments ist der Verfügende in der Lage bereits zu Lebzeiten zu bestimmen an wen das zum Zeitpunkt seines Todes vorhandene Vermögen zur Gänze oder quotenmäßig gehen soll. Dabei sind dem Erblasser bei der Verfügung seines Willens kaum Grenzen gesetzt. Im Rahmen eines Testaments kann der Erblasser auch verfügen, dass bestimmte Personen nichts von seinem Vermögen erhalten sollen und gesetzliche Erben ganz oder teilweise von der Erbfolge ausschließen („enterben“). Kinder und Ehegatten erhalten jedoch den so genannten Pflichtteil. Der Pflichtteil sichert Pflichtteilsberechtigten (Kindern und Ehegatten) einen gewissen Mindestanteil am Nachlass des Verstorbenen. Der Erblasser wird daher durch die Pflichtteilsregelung in seiner Testierfreiheit in gewisser Weise beschränkt, als er über einen bestimmten Anteil am Vermögen nicht frei verfügen kann. Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte dessen, was dem Nachkommen und/oder Ehegatten/eingetragenen Partner im Fall der gesetzlichen Erbfolge zustehen würde. Eine Minderung des Pflichtteilsanspruches ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Eine Pflichtteilsminderung kann nur dann vom Erblasser verfügt werden, wenn zum Pflichtteilsberechtigten zu keiner Zeit ein Naheverhältnis bestanden hat.