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Dokument-ID: 1050863
2.3 Erstanhörung der betroffenen Person (§ 118 AußStrG)
Obligatorische Durchführung einer Erstanhörung
§ 118 Abs 1 AußStrG sieht die obligatorische Durchführung einer Erstanhörung vor, sie darf allerdings erst nach Abklärung durch den Erwachsenenschutzverein und nur dann erfolgen, wenn das Gericht aufgrund des Berichts (siehe § 4a ErwSchVG) zum Ergebnis gelangt, dass eine Fortsetzung des Verfahrens angezeigt ist. Stellt das Gericht das Verfahren hingegen aufgrund der Empfehlung des Erwachsenenschutzvereins ein, so ist keine Erstanhörung durchzuführen.