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Dokument-ID: 1121633
5.2.3 Mitwirkungspflicht
§ 26 BGPP normiert folgende Mitwirkungspflicht
Die Leistung des Pflegegeldes kann, nachdem der Anspruchsberechtigte oder Anspruchswerber auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden ist, abgelehnt, gemindert oder entzogen werden, wenn und solange der Anspruchsberechtigte oder Anspruchswerber ohne triftigen Grund