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Neu Dokument-ID: 1081776

Dorian Schmelz - Peter Edelsbrunner - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.4 Gerichtliche Kontrolle von Rechtshandlungen in der Vermögenssorge (§§ 132 bis 139 AußStrG)

Hinweis:

Die §§ 132 bis 139 AußStrG gelten nur für Erwachsenenvertreter; die nachfolgenden Erläuterungen und beschriebenen Kontrollmaßnahmen betreffen daher nur gesetzliche, gewählte oder gerichtliche Erwachsenenvertreter, nicht aber Vorsorgebevollmächtigte.

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