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Dokument-ID: 952826
5.10 Kosten
Die Kosten einer verbindlichen Patientenverfügung sind eine unvermeidbare Konsequenz der strengen Formvorschriften:
- Die Kosten für das ärztliche Aufklärungsgespräch unterliegen der freien Honorarvereinbarung, wobei die Österreichische Ärztekammer ein Honorar von EUR 120,– pro angefangener halber Stunde empfiehlt. Krankenkassen leisten idR keine Zuschüsse, sodass die Arztkosten vom (gesunden) Patienten selbst zu tragen sind. Die parlamentarische Enquete-Kommission zum Thema „Würde am Ende des Lebens“ sprach die Empfehlung aus, die Krankenkassen an den Kosten der ärztlichen Aufklärung zu beteiligen, was vom Gesetzgeber jedoch bewusst nicht umgesetzt wurde (mit dem nicht ganz nachvollziehbaren Argument, dass die Aufklärung ohnehin Teil der ärztlichen Behandlung ist, so dass diese Leistung doppelt abgegolten werden würde).
- Die Errichtung vor einem Notar oder Rechtsanwalt löst zusätzliche Kosten aus, deren Höhe weder gesetzlich noch durch Honorarrichtlinien geregelt wird und die daher im Einzelfall zu vereinbaren sind. Lediglich die Errichtung bei der Patientenanwaltschaft oder einem Erwachsenenschutzverein ist idR mit keinen weiteren Kosten verbunden.
- Für die Neuregistrierung im Patientenverfügungsregister des Österreichischen Notariats bzw des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages fallen noch Kosten von EUR 17,– (ohne Umsatzsteuer) an.