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Dokument-ID: 976199
1.1.4 Weitere Verpflichtungen
Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten
Durch die DSGVO entfällt die Meldepflicht von Verarbeitungsvorgängen an die Datenschutzbehörde (Datenverarbeitungsregister). Der Datenverarbeiter muss jedoch ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten führen und dieses Verzeichnis auf Verlangen der Datenschutzbehörde zur Verfügung stellen. Dieses Verzeichnis hat unter anderem die Zwecke der Verarbeitung, den betroffenen Personenkreis, die Art der Daten, Löschungsfristen und mögliche Empfängerkreise zu enthalten.