7.7.2 Verpflichtende Kontaktaufnahme
Wenn ein Heimbewohner seine Pflichten aus dem Vertrag gröblich verletzt oder den Betrieb des Heims schwerwiegend gestört hat, hat ihn der Heimträger zu ermahnen und auf die möglichen Folgen der Fortsetzung des Verhaltens hinzuweisen. Der Vertreter des Heimbewohners und dessen Vertrauensperson sind gem § 27e Abs 2 KSchG zu diesem Termin unter Bekanntgabe des Grundes mit eingeschriebenem Brief zu laden. Der Heimträger hat dem Heimbewohner, dessen Vertreter und der Vertrauensperson unverzüglich eine Abschrift dieser Ermahnung auszufolgen oder mit eingeschriebenem Brief zu übersenden.