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Barbara Pogacar - Albert Scherzer - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.7.1 Namhaftmachung

Der Heimbewohner hat gem § 27e Abs 1 KSchG das Recht, dem Heimträger jederzeit eine Vertrauensperson namhaft zu machen. Er kann die Namhaftmachung auch jederzeit widerrufen oder ändern. • [Fußnote: EBzRV 202 BlgNR 22. GP, 9. Bei der Namhaftmachung handelt es sich nicht um einen rechtsgeschäftlichen Akt und der Heimbewohner muss dafür nicht geschäftsfähig sein, es ist ausreichend, wenn er seinen Willen kommunizieren kann. • [Fußnote: Hammerl in Kosesnik-Wehrle, Konsumentenschutzgesetz, 4. Aufl, § 27e Rz 1 mwN. Es soll so auch eine vertretene Person ein Recht auf eine Vertrauensperson haben. • [Fußnote: Barth/Engel, Heimrecht, 2. Aufl, § 27b Anm 1 KSchG.

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