7 Dokumentation und Einsicht in die Krankengeschichte
Dokumentation
Grundsätzlich gelten dieselben Dokumentationsregeln wie auf jeder Abteilung (§ 10 Abs 1 KAKuG: • [Fußnote: Vgl auch § 51 ÄrzteG.] Aufnahme, Anamnese, Verlaufsdokumentation, Medikation etc). Das UbG sieht des Weiteren vor, dass das Ergebnis der Aufnahmeuntersuchung in der Krankengeschichte oder, wenn die Voraussetzungen der Unterbringung nicht vorliegen, auf sonst geeignete Weise zu dokumentieren ist (zB Ambulanzkarte). Das ärztliche Unterbringungszeugnis ist in die Krankengeschichte aufzunehmen; ebenso sind der Bericht der Polizei über eine allfällige Einweisung, die §8-Bescheinigung sowie alle gerichtlichen Unterlagen des Unterbringungsverfahrens in die Krankengeschichte aufzunehmen.