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Christoph Arbeithuber | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1.2 Zum gerichtlichen Verfahrensablauf

Das gerichtliche Verfahren schafft die Entscheidungsbasis für das Gericht. Der mit der zur Beurteilung der Sache befasste Richter war beim tatsächlichen Schadensgeschehen nicht dabei. Vor ihm stehen praktisch ihm fremde Personen, die Unterschiedliches oder Gegenteiliges behaupten. Abgesehen davon geht es im Arzthaftungsprozess häufig auch um medizinisch-fachliche Problemstellungen, die der Richter als Jurist nicht einschätzen kann. Bevor der Richter die rechtliche Beurteilung der Streitsache vornehmen kann, muss er zunächst feststellen, was sich eigentlich wirklich zugetragen hat (zB: Was wurde im Aufklärungsgespräch besprochen? Was sind die besonderen und praktisch nicht sicher vermeidbaren Risiken eines bestimmten Eingriffs (Aspekt Typizität)? Erfolgte die Operation (lege artis) nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft?). Der Richter muss also die damaligen Abläufe und Ereignisse, die Anlass des Streits sind, rekonstruieren. Sogenannter Beweisgegenstand sind also Tatsachen. Auch die Frage, ob ein ärztlicher „Kunstfehler“ vorliegt, ist eine Tatsachenfrage; ebenso die Beurteilung, welche Maßnahmen im konkreten Einzelfall erforderlich bzw zweckmäßig gewesen wären. Dies gilt auch hinsichtlich der Frage, ob der Patient bei ausreichender (hier umfassender) Aufklärung seine Zustimmung zum Eingriff erteilt hätte (Tatfrage).

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