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Dokument-ID: 1121670
5.3.3 Ersatz zu Unrecht empfangener Pflegegelder
§ 11 BPGG sieht vor, dass zu Unrecht empfangene Pflegegelder dem Entscheidungsträger zu ersetzen sind,
- wenn der Zahlungsempfänger den Bezug herbeigeführt hat durch
- bewusst unwahre Angaben,
- bewusste Verschweigung wesentlicher Tatsachen oder
- Verletzung der Anzeigepflicht (§ 10 BPGG) oder
- wenn der Zahlungsempfänger erkennen musste, dass das Pflegegeld nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.