1.6.8 Gerichtlicher Erwachsenenvertreter trotz Vorsorgevollmacht?
OGH 19.11.2019, 10 Ob 76/19b
Kurzzusammenfassung
Der OGH musste im vorliegenden Fall klarstellen, wie sehr auf die Vertretungswünsche einer betroffenen Person auch bei ernsten Bedenken des Gerichtes noch Rücksicht genommen werden kann. Hier wurde ein Sohn von seiner Mutter mit einer schlichten Vollmacht zu ihrem Vertreter bestimmt. Dieser verspielte jedoch den Verkaufserlös einer Liegenschaft der Mutter und verwendete die Pension für seine eigene Familie. Aufgrund dieser Faktenlage konnte der OGH nicht anders entscheiden, als die eigentlich erwünschten neu gestärkten Vertretungsformen wie Vorsorgevollmacht, gewählte und gesetzliche Erwachsenenvertretung zu relativieren – es komme stets auf den konkreten Einzelfall an, ob die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters durch andere Wunschformen wirklich auszuschließen ist.