3.7 Mitverantwortung des Patienten
Was aus medizinischer Sicht selbstverständlich erscheinen mag – dass an einem Heilungserfolg häufig auch die gute Mitarbeit des Patienten einen wesentlichen Beitrag hat – gilt auch in rechtlicher Hinsicht. Gem § 1304 ABGB trifft den Patienten die Obliegenheit, sich selbst gegenüber sorgfältig zu verhalten, wozu zählt, dass an den Heilungsbemühungen des Arztes mitzuarbeiten ist, insbesondere dadurch, dass ärztliche Therapieanweisungen befolgt werden (etwa, indem Kontrolltermine vom Patienten wahrgenommen werden oder dergleichen). Führen demnach sowohl ein rechtswidriges Verhalten des Arztes (eine Sorgfaltswidrigkeit des Arztes) als auch die Vernachlässigung der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten aufseiten des Patienten zu einem Schaden, so ist die Haftung dafür gem § 1304 ABGB zwischen Arzt und Patienten nach Quoten zu teilen; mit anderen Worten: Es ist der Schadenersatzanspruch des Patienten aufgrund Mitverschuldens zu kürzen. Ebenfalls trifft den Patienten die Verpflichtung, einen allenfalls eingetretenen Schaden so gering wie möglich zu halten; man spricht insoweit von der Schadensminderungspflicht.