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Christoph Arbeithuber | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.5.12 Aufklärung über Kontrollmöglichkeit oder Kontrollnotwendigkeit (OGH 27.09.2017, 7 Ob 88/17t)

In Zusammenhang mit der Sicherungsaufklärung hatte sich der Oberste Gerichtshof mit einer entscheidenden Differenzierung (Kontrollmöglichkeit gegenüber Kontrollnotwendigkeit) aus Anlass einer Augenerkrankung zu befassen. Er betonte, dass für die Beurteilung der aktuell anerkannte Stand der medizinischen Wissenschaft maßgeblich ist. Wenn nach dieser eine regelmäßige Kontrolle nach abgeheilter Erkrankung – hier: eines Auges wegen Flüssigkeitsansammlung unter der zentralen Netzhaut – bei jeder Art von Sehverschlechterung zur ehesten Klärung eines allfälligen neuerlichen Behandlungsbedarfs geboten ist, dann wäre ein Patient hierüber aufzuklären. Es handelt sich dabei nicht um einen Fall der Risikoaufklärung, sondern um einen solchen der Sicherungsaufklärung. Ist also nach dem aktuell anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft über eine regelmäßige Kontrolle bei jeder Sehverschlechterung zur ehesten Klärung eines neuerlichen Handlungsbedarfs aufzuklären, dann reicht der bloße Hinweis auf eine Kontrollmöglichkeit nicht. Vielmehr wäre dem Patienten diese Kontrollnotwendigkeit zu vermitteln und – im gegebenen Zusammenhang – zur Untermauerung der Bedeutung auf eine relativ hohe Rezidivrate sowie die bei mehrfachen Rezidiven bestehende Möglichkeit von dauerhaften Sehschäden hinzuweisen.

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