8.2.3 Schutz höherwertiger Interessen
Auch der Ausnahmetatbestand des Schutzes höherwertiger Interessen ist in den einzelnen Gesundheitsberufen unterschiedlich normiert.
So gilt für Ärzte, Zahnärzte, Sanitäter, medizinische Masseure und Heilmasseure und Angehörige von medizinischen Assistenzberufen, dass diese für die öffentliche Gesundheitspflege und der Rechtspflege, Ärzte darüber hinaus auch für die Bereitstellung der für die Behandlungskontinuität unerlässlichen Eckdaten gegenüber den mit der Pflege betrauten Personen bei einwilligungsunfähigen Personen, von der Verschwiegenheitspflicht befreit sind. • [Fußnote: § 54 Abs 2 Z 4 ÄrzteG 1998, § 6 Abs 2 Z 4 SanG, § 21 Abs 2 Z 3 ZÄG, § 4 Abs 2 Z 4 MMHmG, § 13 Abs 6 Z 2 MABG idgF.]