4 Medizinische Behandlungen, Arzthaftung
Verspätete Behandlung eines Mammakarzinoms – Haftung des Gynäkologen und Radiologen wegen unterlassener Aufklärung
OGH 12.10.2021, 1 Ob 159/21w
Ärzte müssen Patienten über mögliche Gefahren und schädliche Folgen einer Behandlung oder ihrer Unterlassung unterrichten. Wenn der Arzt erkennt, dass bestimmte ärztliche Maßnahmen erforderlich sind, dann hat er den Patienten auf deren Notwendigkeit und die Risken ihrer Unterlassung hinzuweisen. Der Gynäkologe konnte den im Befund enthaltene Ratschlag des Radiologen über die Notwendigkeit einer weiteren Untersuchung seiner Patientin nicht so verstehen, dass diese durch den Radiologen bereits in die Wege geleitet worden wäre. Der Radiologe stellte seine abgegebene Empfehlung (es wäre ausreichend, den entdeckten Knoten bloß weiter „zu beobachten“) gegenüber der Patientin nicht richtig. Damit sind die Haftungsvoraussetzungen wegen Aufklärungs- bzw Behandlungsfehlern für beide Ärzte erfüllt.