5.4.1 Grundsätzliches
Inhalt und Grenzen familiärer Beistandspflichten
Die gesetzlichen Beistandspflichten zwischen Angehörigen gehen nicht soweit, dass wechselseitig umfassende Pflegeleistungen im Fall der Pflegebedürftigkeit oder gar die Aufnahme in den Haushalt zum Zwecke der Pflege geschuldet werden. Innerfamiliäre Pflegeleistungen können entweder auf der Grundlage eines – allenfalls konkludent abgeschlossenen – Vertrages oder ohne eine vertragliche Übereinkunft erbracht werden. Außerhalb eines Vertragsverhältnisses sind außerordentliche Pflegeleistungen nach § 1435 ABGB, nach § 1037 ABGB oder im Rahmen eines Pflegevermächtnisses abzugelten.