7.7.1 Namhaftmachung
Der Heimbewohner hat gem § 27e Abs 1 KSchG das Recht, dem Heimträger jederzeit eine Vertrauensperson namhaft zu machen. Er kann die Namhaftmachung auch jederzeit widerrufen oder ändern. • [Fußnote: EBzRV 202 BlgNR 22. GP, 9.] Bei der Namhaftmachung handelt es sich nicht um einen rechtsgeschäftlichen Akt und der Heimbewohner muss dafür nicht geschäftsfähig sein, es ist ausreichend, wenn er seinen Willen kommunizieren kann. • [Fußnote: Hammerl in Kosesnik-Wehrle, Konsumentenschutzgesetz, 4. Aufl, § 27e Rz 1 mwN.] Es soll so auch eine vertretene Person ein Recht auf eine Vertrauensperson haben. • [Fußnote: Barth/Engel, Heimrecht, 2. Aufl, § 27b Anm 1 KSchG.]