5.6.2 Arbeitszeit, Umkleide- und Bereitschaftszeiten
Umkleidezeiten
Der Begriff der Arbeitszeit selbst ist nicht näher definiert und muss daher nach Maßgabe des AZG bzw der EU-Arbeitszeit-RL bestimmt werden. Nach der Rsp des OGH gelten bspw Umkleidezeiten als Arbeitszeit, wenn das Anlegen der Dienstkleidung aus hygienischen, organisatorischen und rechtlichen Gründen im Auftrag des Arbeitgebers erfolgt. So sind Umkleidezeiten und die damit verbundenen innerbetrieblichen Wegzeiten immer dann als Arbeitszeit anzusehen, wenn sie aufgrund der Notwendigkeit, Arbeitskleidung ausschließlich im Betrieb (hier: Krankenhaus) zu wechseln, ein solches Maß an Fremdbestimmung aufweisen, dass eine arbeitsleistungsspezifische Tätigkeit oder Aufgabenerfüllung für den Arbeitgeber vorliegt (OGH 17.5.2018, 9 ObA 29/18g).