8.6 Haftung und Rückersatz
Wenn dem Betroffenen durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Vorgehen bei freiheitsbeschränkenden Maßnahmen aufgrund des HeimAufG ein Schaden entsteht, haftet hierfür dem Betroffenen gegenüber nicht jene Person, die den Schaden verursacht hat, sondern der Bund (§ 24 HeimAufG). Dieser kann jedoch, falls es sich um eine rechtswidrige Freiheitsbeschränkung handelt, gegenüber dem Einrichtungsträger Regressansprüche erheben, sofern der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Der Einrichtungsträger kann seinerseits wiederum Regress gegen die Person, die den Schaden herbeigeführt hat, erheben, sofern diese den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Das Gericht kann dabei den Rückersatz aus Gründen der Billigkeit mäßigen oder bei geringfügigem Verschulden gänzlich entfallen lassen.