Neu
Dokument-ID: 951215
1.1.1 Gegenüberstellung Rechtslage vor und nach dem Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutzgesetzes
Das 2. ErwSchG bringt zunächst einmal eine neue Terminologie: die neue Rechtslage führt den Terminus der vertretenen Person (§§ 241 ff ABGB) ein.
Aus dem Sachwalter wurde der gerichtlich bestellte Erwachsenenvertreter.