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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2.4 Entscheidung durch den Entscheidungsträger

Der zuständige Entscheidungsträger trifft seine Entscheidung unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens.

Verfahrensrecht

Welches Verfahrensrecht dabei Anwendung findet, ergibt sich aus § 24 BPGG: Auf das Verfahren finden, soweit das BPGG nichts anderes bestimmt, vor den Sozialversicherungsträgern (zB PVA, SVS) die Bestimmungen der §§ 354, 358 bis 361, 362a bis 367 ASVG und vor den übrigen Entscheidungsträgern die Vorschriften des AVG mit Ausnahme der §§ 45 Abs 3 und 68 Abs 2 AVG Anwendung.

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