8.3 Personensorge (§§ 250 bis 257 ABGB)
Vertretung in personenrechtlichen Angelegenheiten
Personenrechtliche Angelegenheiten sind solche, die in der Persönlichkeit der vertretenen Person oder deren familiären Verhältnissen gründen. Die Bestimmung des § 250 ABGB legt fest, unter welchen Voraussetzungen der Vertreter in personenrechtlichen Angelegenheiten tätig werden darf, sofern besondere Vorschriften des ABGB (siehe die §§ 252 bis 257) oder anderswo (zB im Ehegesetz oder im Namensänderungsgesetz) nichts Abweichendes vorsehen. Das Einschreiten des Vertreters ist zulässig, wenn