5.6.3 Höchstarbeitszeiten
Die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt grundsätzlich 13 Stunden. Die Wochenarbeitszeit darf grundsätzlich innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden und in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraums 60 Stunden nicht überschreiten. Werden Arbeitnehmer während der Arbeitszeit nicht durchgehend in Anspruch genommen, können durch Betriebsvereinbarung (bzw im Einvernehmen mit der Personalvertretung) längere Arbeitszeiten zugelassen werden (verlängerte Dienste), wenn dies aus wichtigen organisatorischen Gründen unbedingt notwendig ist. Eine Verlängerung ist aber nur insoweit zulässig, als die zu erwartende Inanspruchnahme innerhalb eines Durchschnittszeitraums von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden pro Woche nicht überschreitet.