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Dokument-ID: 1074649
4.3.2 Grundsatz der ärztlichen Verschwiegenheit, Vorgaben der Qualitätssicherungsverordnung 2018
Gem § 54 Abs 1 ÄrzteG sind der Arzt und seine Hilfspersonen zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.