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Dokument-ID: 1103866
9.2 Bestellung des Kinderbeistands
Nach § 104a Abs 1 Satz 1 AußStrG darf ein Kinderbeistand ausschließlich in einem gerichtsanhängigen Verfahren über die Obsorge und über die persönlichen Kontakte bestellt werden. Darunter fallen insbesondere: