2.3 Personen zwischen 14 und 18 Jahren (mündige Minderjährige)
Zur allgemeinen Geschäftsfähigkeit mündiger Minderjähriger
Die Geschäftsfähigkeit von mündigen Minderjährigen geht über jene von unmündigen Minderjährigen hinaus. Zunächst können auch sie all jene Geschäfte schließen, die Personen bis 14 Jahre wirksam schließen können. Das ist neben der Annahme eines bloß zu ihrem Vorteil gemachten Versprechens (§ 865 Abs 2 ABGB) der Abschluss von alterstypischen Rechtsgeschäften, die eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betreffen (§ 170 Abs 3 ABGB). Bei mündigen Minderjährigen ist der Kreis dieser Geschäfte zwar altersentsprechend deutlich weiter gefasst als bei unmündigen Minderjährigen, die genannten Kriterien müssen aber immer noch objektiv vorliegen.