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Eva-Maria Hintringer | Praxiswissen | Fachbeitrag

2 Die Geschäftsfähigkeit Minderjähriger

Allgemeine Geschäftsfähigkeit

Geschäftsfähig ist, wer durch sein eigenes Handeln rechtsgeschäftlich Rechte und Pflichten erwerben kann. Rechtsgrundlagen für die allgemeine Geschäftsfähigkeit sind die §§ 865 iVm 170 und 171 ABGB. Daneben bestehen Sonderbestimmungen zu besonderen Formen der Geschäftsfähigkeit, etwa zu Testierfähigkeit und Ehefähigkeit, für Abstammungsangelegenheiten, die Einwilligung in medizinische Behandlungen, die Bestimmung des Familiennamens oder den Abschluss des Adoptionsvertrages.

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