1.2 Ziele und Grundsätze des Unterbringungsrechts
Das Unterbringungsgesetz dient dem Schutz der Persönlichkeitsrechte und der Rechtsfürsorge für Menschen mit einer psychischen Erkrankung in Krankenanstalten. Ausdrücklich wird festgehalten, dass die Menschenwürde von Menschen mit psychischer Erkrankung, die in einer psychiatrischen Abteilung aufgenommen sind, unter keinen Umständen verletzt werden darf (§ 1 Abs 2 UbG). Des Weiteren sind Eingriffe in (sonstige) Persönlichkeitsrechte nur dann zulässig, wenn sie gesetzlich ausdrücklich vorgesehen sind.